English summary
Hugo Picard als erfolgreicher Chirurg in Kairo und Ernst Picard mit seiner Frauenarztpraxis in Tel Aviv: Die Brüder aus Konstanz hatten kaum etwas gemein mit den Überlebenden aus den Konzentrationslagern der Nachkriegsjahre, aber sie hatten ihr Elternhaus in Konstanz nicht vergessen und die Umstände, die sie dazu gezwungen hatten, Deutschland zu verlassen. Im Mai 1949 reichte ein Anwalt, „Dr. A. Wachsmann, Baden-Baden, Hotel Hirsch“, für sie eine Klage wegen Rückerstattung eines Grundstücks gemäß VO 120 bei der Restitutionskammer des Landgerichts Konstanz ein (Staatsarchiv Freiburg, Landgericht Konstanz F 167/2 Nr. 162). Schon die Stichworte, die die Personalien der Kläger betreffen, sprechen Bände und bedürfen keiner weiteren Erläuterung: Ernst Picard "von Geburt deutsch, seit 1939 palaestinensicher Staatsangehöriger" und Hugo Picard "von Geburt deutsch, seit 27. Nov. 1941 staatenlos".
Im Klageantrag geht es darum, "zu erklären, dass der ... nach dem 30. Januar 1933 abgeschlossene Kaufvertrag bezüglich des in Konstanz,Kreuzlinger Strasse 68, belegenen Grundstücks ... n i c h t i g ist".
Die Verhandlungen schleppten sich fast drei Jahre hin. Im Januar 1952 zogen die Kläger, die zu keinem Verhandlungstermin erschienen waren, ihren Antrag zurück.
Der Verkauf des Anwesens Kreuzlinger Strasse 68 an einen einstigen Mieter war im Jahr 1935 per Vertrag besiegelt worden. Man hatte sich auf einen ermässigten Kaufpreis von 40 000 Reichsmark geeinigt, da die Besitzer verständlicherweise auf Barzahlung Wert gelegt hatten.
Als Hauptstreitpunkte erwiesen sich während der drei Jahre dauernden Auseinandersetzung nach dem Krieg, dass die Eigentümer des Anwesens schon vor dem Jahre 1933 Verkaufsabsichten gehabt hätten und dass der Verkaufspreis mit Blick auf den Zustand des Hauses angemessen war. Eine Reihe von Zeugen wurden gehört, die Klarheit in diese Fragen bringen sollten. So soll Eugenie Picard zumindest andeutungsweise bereits 1931,als sie zu ihren Söhnen in Berlin zog, ihren Mieter, einen Zahnarzt aus Tägerwilen, gefragt haben, ob er kein Interesse am Kauf des Hauses hätte.
Das Finanzamt Konstanz verweigerte 1950 die Herausgabe der Einheitswertakte für das Haus. Für das Jahr 1931 wird die Zahl 55.000 RM genannt. Stadtbaumeister Alois Kern meinte nach dem Krieg als Zeuge zur Frage der Angemessenheit des Kaufpreises:
"Im Zeitpunkt des Verkaufes dieses Grundstückes in dem Jahre 1935 bestand in Konstanz gerade an Grundstücken der vorliegenden Art ein sehr grosses Angebot, während die Nachfrage gering war. Bargeld war damals sehr rar."
Diese einfache Umschreibung für die Tatsache, dass "damals" gerade viel jüdischer Besitz im Angebot war, führt zu einem weiteren Argumentationsstrang, mit dem der Gesetzgeber die Zwangslage der "auswandernden" Juden beschreibt. Der Konstanzer Anwalt der Beklagten schreibt (Blatt 43ff.):
"Vielmehr müssten die Kläger den Nachweis dafür führen, dass sie unter speziellem moralischen Zwang gehandelt haben. Unter moralischem Zwang aber ist nach der Literatur und Rechtsprechung die Herbeiführung einer Lage zu verstehen, die in dem Betroffenen ein so hohes Mass von Furcht über das Schicksal seiner Person oder seines Vermögens hervorgerufen hat, dass er sich einer für ihn nachteiligen Verfügung nicht mehr glaubte entziehen zu können. Ein solcher moralischer Zwang scheidet von vorherein in all den Fällen aus, in denen die Eigentümer schon vor dem Stichtag 30.1.1933 Verkaufsabsichten hatten... Es ist gerichtsbekannt, dass die Situation der jüdischen Ärzte im Jahre 1935 im allgemeinen noch nicht so war, dass die jüdischen Ärzte ihren Beruf nicht mehr ausüben konnten. Das Vorbringen der Kläger hierzu ist viel zu allgemeiner Natur, als dass man damit etwas Positives anfangen könnte. Es mag sein, dass die Kläger es schon freizeitig vorzogen, Deutschland zu verlassen und die Weiterentwicklung in Deutschland hat gezeigt, dass sie damit das Richtige taten. Aber auch diese Erwägung ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Zwangs zu dem seinerzeitigen Grundstücksverkauf darzutun. Es ist den Beklagten bekannt, dass der Kläger Dr. Hugo Picard kurz vor dem Verkauf des Hauses 1935 eine Stelle als Chefarzt in Kairo angeboten erhielt und annahm."
Zum Stichwort "Kollektivzwang" schreibt der Konstanzer Anwalt anderswo (Blatt 155):
"(Es) ist ...zu vermerken, dass gerade in Berlin auch ein jüdischer Frauenarzt noch nach 1933 sein Auskommen fand, zumal ja der Kläger (Ernst Picard) zugeben muss, dass er 1934 seine Wiederzulassung zu den Krankenkassen erwirkte."
Anmerkung hierzu: Ernst Picard hatte seine Wiederzulassung unter Hinweis auf seine Verdienste im Ersten Weltkrieg erstreiten können.
Dr. Wachsmann jedoch fasst die noch nicht durch die Nationalsozialisten geprägten Zukunftwünsche der Picard-Brüder so zusammen (Blatt 35):
"Die Familie hat nie daran gedacht, das im Jahre 1885 vom Vater erworbene Familienhaus zu veräussern. Die Söhne, d.h. die jetzigen Kläger, waren immer gewillt, das Haus der Familie zu erhalten und dort, in ihrem Geburtsort und Geburtshaus einmal ihr Leben zu beschliessen."
Als sich die Juristen beider Seiten gegen Ende der Verhandlungen auf einen Vergleich einigen wollten, ließen sich beide Kläger nicht darauf ein, sondern sie zogen die Klage zurück. Es ist vorstellbar, dass die im juristischen Jargon geführte Auseinandersetzung um den Verlust der Heimat für Hugo und Ernst Picard eine qualvolle Angelegenheit gewesen sein muss.
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